
Impressum von NOGGS Events / my-Hüpfburg.de in Siegen-Sohlbach-Buchen
NOGGS® Events / my-Hüpfburg.de
Guido Saßmann
geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik
mit amtlichen Befähigungszeugnis nach SBauVO NRW / MVStättVO
Gutenbergstraße 93
57078 Siegen-Sohlbach
Deutschland
Zentrale Disposition für Siegen, Olpe, Attendorn, Burbach, Herborn, Dillenburg , Hachenburg:
0271 - 870 7000
fax 0271 - 870 7001
dispo@myHuepfburg.de
http://myHuepfburg.de
VAT-ID / Umsatzsteueridentnummer: DE126515125
Montag - Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr
Freitag, Samstag und Sonntag nur nach Vereinbarung !
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietungen und Dienstleistungen
NOGGS Showtechnik - Guido Saßmann
I. Gegenstand der AGB
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen der Firma NOGGS Showtechnik - Guido Saßmann (im folgenden Vermieter genannt), insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe und Lichttechnik, sowie für Dienstleistungen.
2. Nicht berührt vom zugrundeliegenden Mietvertrag sind der etwaige Transport und Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht im Mietvertrag vereinbart sind. Sollte der Vermieter derartige Sachen transportieren oder auf- bzw. abbauen, handelt es sich um reine Gefälligkeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt.
II. Allgemeines und Salvatorische Klausel
1. Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
2. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.
3. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen. Sollte durch die höchstrichterliche Rechtsprechung die Klausel für unwirksam erklärt werden, so vereinbaren die Parteien, daß diese jetzt unwirksame Klausel durch eine Regelung ersetzt wird, die dem ursprünglichen Regelungsinhalt am nächsten kommt.
4. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingung ganz oder teilweise auszusetzen oder von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
III. Angebote und Preise
1. Die Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen des Mietvertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.
2. Abbildungen, Maße und Gewicht in den Prospekten des Vermieters sind lediglich Annäherungswerte. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
4. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
IV. Erfüllung
1. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet mit Bereitstellung der Ware im Geschäftslokal des Vermieters statt.
2. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, daß er ein gleichwertiges Gerät bereitstellt.
V. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei und in Siegen zahlbar. Aufrechnungen und Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen des Mieters sind ausgeschlossen, soweit diese nicht rechtskräftig tituliert oder seitens des Vermieters anerkannt sind.
2. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung, Bankspesen trägt der Mieter.
3. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Ist der Mieter ein Kaufmann, werden Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem Diskontsatz fällig.
4. Sollte der Mieter mit seinen Zahlungen in Verzug geraten oder Umstände dem Vermieter bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, so kann der Vermieter noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen, oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
VI. Unterrichtungspflichten
1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich etwaige Störungen der Mietsachen mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensersatzansprüche bis zur Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswerts gegenüber dem Mieter geltend machen, soweit der Mieter nicht einen geringeren Schadensersatzanspruch nachweist.
2. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dieses gilt insbesondere " bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, " bei Veränderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, " bei Insolvenzanträgen über das Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.
VII. Untervermietung
Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung durch den Vermieter gestattet.
VIII. Gewährleistung und Haftung des Vermieters
1. Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsachen die Mängelfreiheit derselben. Der Empfang der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt. Soweit der Mieter bei Empfang der Mietsache keine schriftliche Mängelanzeige vornimmt, gilt die Vermutung zugunsten des Vermieters, daß die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mit Mängeln behaftet war.
2. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn
a) der Mieter nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels beim Vermieter den Mangel schriftlich anzeigt;
b) der Mieter die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;
c) die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht;
d) der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt oder Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige, unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist;
e) der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
3. Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Vermieters wird, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden aller Art, nicht übernommen.
4. Im Falle verspäteter Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für den entgangenen Gewinn.
IX. Werkarbeiten des Vermieters
1. Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Aufbaus einer Anlage oder von einzelnen Geräten, erfolgen, gelten die Bestimmungen dieser Absätze.
2. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung in Höhe von 153.387,- € für Sachschäden.
3. Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er den Vermieter und etwaigen beteiligten Werksunternehmen die nötigen Angaben über Lage, verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- u. ä. Anlagen zu machen. Insbesondere hat er dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekanntzugeben.
4. Werden durch die Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Arbeiten für mehr als 14 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über. Abs. IX dieser Geschäftsbedingungen bleiben für das zugrundeliegende Mietverhältnis unberührt. 5. Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der Übernahme durch den Mieter. Etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter für ausgeführte Werkarbeiten verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
X. Unmöglichkeit , Vertragsanpassung
1. Sind dem Vermieter die ihm obliegenden Leistungen unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
2. Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen, so ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Vermietung oder der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden, sollte der Mieter nicht einen höheren Schaden konkret nachweisen.
3. Ist die Unmöglichkeit weder auf das Verschulden des Vermieters noch auf das Verschulden des Mieters zurückzuführen, so ist dem Vermieter eine angemessene Ausfallentschädigung, mindestens jedoch 50% der Auftragssumme zu zahlen.
4. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), wie z.B. Unwetter, Streik etc. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.
XI. Open Air Konzerte
Ist in dem Mietvertrag ausdrücklich zwischen den Parteien die Verwendung der Mietsachen für ein Open-Air-Konzert vereinbart und die Überwachung der Anlage durch den Vermieter vereinbart, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:
1. Der Vermieter kann die Anlagen abschalten oder gegebenenfalls abbauen, wenn durch das Wetter oder sonstige Umwelteinflüsse eine Gefahr für Anlage oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.
2. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn die Gefahr von Aufruhr oder sonstigen gewalttätigen Maßnahmen die Anlage gefährden kann.
3. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.
XII. Haftung des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, alle nötigen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen. Seitens des Vermieters besteht keine Versicherung der Mietsache.
2. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen an der gemieteten Sache verschuldensunabhängig. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100 % der geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zuzüglich vereinbarter Werklöhne und der Leistung durch den Vermieter beauftragter Subunternehmen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen regelt sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
bis 60 Tage vor Mietbeginn: 5 % des Auftragsvolumens
bis 45 Tage vor Mietbeginn: 20 % des Auftragsvolumens
bis 30 Tage vor Mietbeginn: 35 % des Auftragsvolumens
bis 10 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Auftragsvolumens
bis 3 Tage vor Mietbeginn: 80 % des Auftragsvolumens.
Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadensersatz in Höhe von 90 % des Auftragsvolumens.
Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich D-57072 Siegen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Copyright auf die gesamten AGB: ©2007 NOGGS®

